Zivil- & Wirtschaftsrecht · Wirtschaftsrecht
Schwerpunkt — Wirtschaftsrecht
Verträge gestalten, Forderungen durchsetzen.
Gute Verträge verhindern Streit; gutes Forderungsmanagement sichert Liquidität. Wir begleiten Unternehmen im Rhein-Main-Gebiet bei beidem — vorausschauende Gestaltung und, wenn nötig, konsequente Durchsetzung vor Gericht. Strategische Klarheit statt taktischer Unschärfe, individuelle Betreuung statt standardisierter Abläufe.
DreisprachigBeratung auf Deutsch, Russisch und Englisch.
Vor OrtBüros in Königstein im Taunus und Frankfurt am Main.
DurchsetzungsstarkGerichtliche Vertretung bis zum OLG Frankfurt.
Leistungen
Unsere Leistungen im Wirtschaftsrecht.
Von der Vertragsgestaltung über AGB und Forderungen bis zur Durchsetzung vor Gericht.
Vertragsrecht (B2B)
Liefer-, Dienstleistungs-, Kooperations- und Rahmenverträge bis zur internationalen Lieferbeziehung — gestaltet und geprüft, damit Risiken kalkulierbar bleiben.
Handels- & Gesellschaftsrecht
Gründung und Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Gesellschafterstreitigkeiten, Geschäftsführerfragen — auch für ausländische Unternehmen am deutschen Markt.
AGB-Gestaltung & -Prüfung
Auch im B2B keine völlige Freiheit: über § 307 BGB unterliegen AGB der Inhaltskontrolle. Wir gestalten sie transparent, verhältnismäßig und durchsetzbar.
Forderungsmanagement
Von der außergerichtlichen Mahnung über das Mahnverfahren bis zu Klage und Zwangsvollstreckung — inkl. Verzugszinsen nach § 288 BGB.
Wirtschaftliche Streitigkeiten
Durchsetzung vor den Zivilgerichten der Region und in der Berufung vor dem OLG Frankfurt — einschließlich einstweiligem Rechtsschutz und Zwangsvollstreckung.
AGB
AGB-Gestaltung & -Prüfung — auch im B2B keine völlige Freiheit.
Viele Unternehmen unterschätzen, dass auch das „Kleingedruckte“ gegenüber anderen Unternehmen nicht frei gestaltet werden kann. Zwar gelten die strengen Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB im B2B nicht unmittelbar — über die Generalklausel des § 307 BGB werden sie aber indiziell herangezogen. Unwirksame Klauseln fallen ersatzlos weg; an ihre Stelle tritt das Gesetz, oft zum Nachteil des Verwenders. Wir gestalten Ihre AGB transparent, verhältnismäßig und durchsetzbar.
Rechtsprechung zur AGB-Kontrolle im Geschäftsverkehr
§ 307 BGB i. V. m. § 310 Abs. 1 BGB
Inhaltskontrolle auch unter Unternehmern
Auch zwischen Unternehmern unterliegen AGB der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Klauseln, die den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen oder intransparent sind, sind unwirksam.
BGH, Urt. v. 19.09.2007 — VIII ZR 141/06
Haftungsausschluss für Körperschäden unwirksam
Ein formularmäßiger Haftungsausschluss für Körper- und Gesundheitsschäden ist auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr unwirksam — die verbraucherschützenden Klauselverbote wirken über § 307 BGB in den B2B-Bereich hinein.
Handels- & Gesellschaftsrecht
Gründung & Strukturierung deutscher Unternehmen.
Wir beraten bei Gründung und Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, bei Gesellschafterstreitigkeiten, Geschäftsführerfragen und der laufenden vertraglichen Absicherung Ihres Unternehmens.
Kanzlei Barandt unterstützt ausländische Unternehmen dabei, ihre Geschäftstätigkeit in Deutschland erfolgreich auszuüben — von der gesellschaftsrechtlichen Beratung bis zur Begleitung von Transaktionen mit Gesellschaftsanteilen. Beim Erwerb von Minderheitsbeteiligungen können ausländische Investoren Einfluss nehmen, während die Kontrolle bei den deutschen Partnern verbleibt; beim Erwerb von Mehrheitsbeteiligungen übernehmen sie die Leitung selbst.
GmbH-Gründung mit ausländischer Beteiligung
Die Gründung einer GmbH in Deutschland mit ausländischer Beteiligung ist eine der gängigen Möglichkeiten für internationale Unternehmen, in den deutschen Markt einzutreten. Der Prozess unterscheidet sich nicht wesentlich von der Gründung durch inländische Gründer, es gibt jedoch besondere Aspekte und rechtliche Anforderungen zu beachten. Die Gewährung von Darlehen an die Gesellschaft — durch Dritte oder die Gründer selbst — ist dabei eines der wichtigsten Finanzierungsinstrumente.
Forderungsmanagement
Forderungsmanagement & Inkasso.
Offene Forderungen setzen wir strukturiert durch — von der außergerichtlichen Mahnung über das gerichtliche Mahnverfahren bis zur Klage und Zwangsvollstreckung. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen können Sie Verzugszinsen sowie eine Verzugskostenpauschale verlangen.
- § 288 Abs. 2 BGB: Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
- § 288 Abs. 5 BGB: Verzugskostenpauschale von 40 Euro.
Wir holen heraus, was Ihnen zusteht — und vertreten Sie bei wirtschaftlichen Streitigkeiten konsequent vor den Zivilgerichten der Region und in der Berufung vor dem OLG Frankfurt.
Kontakt
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