Worauf es ankommt: der Zeitpunkt des Beschlusses
Grundsatz: Wer im Zeitpunkt des wirksamen Beschlusses der Eigentümerversammlung Eigentümer ist, schuldet die Sonderumlage im Verhältnis zur Gemeinschaft. Wurde die Umlage vor dem Eigentumsübergang beschlossen, trifft die Pflicht zunächst den Verkäufer — wurde sie danach beschlossen, den Käufer.
Im Innenverhältnis kann der Kaufvertrag hiervon abweichen. Ohne klare Regelung entsteht Streit, insbesondere wenn ein Beschluss bereits „im Raum stand“, aber erst nach dem Kauf gefasst wurde.
Die typische Falle
In der Praxis kennt der Verkäufer die geplante Sanierung aus den Protokollen, schweigt aber. Wird die Sonderumlage kurz nach dem Kauf beschlossen, erhält der neue Eigentümer die Rechnung — teils über mehrere tausend Euro. Der Notar warnt davor nicht; er prüft die Protokolle nicht.
So schützt eine Vertragsklausel
Eine anwaltlich gestaltete Klausel kann festlegen, dass der Verkäufer für bereits beschlossene oder in Protokollen konkret vorbereitete Maßnahmen einsteht. Zusammen mit der Prüfung der WEG-Protokolle vor der Beurkundung lässt sich das Risiko so weit reduzieren.